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Tierpark Herzberg
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SATZUNG des Vereines der "Freunde des Tierparks Grochwitzer Park Herzberg e.V."

1. Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Freunde des Tierparks Grochwitzer Park e.V." Sein Sitz ist Herzberg (Elster). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Liebenwerda einzutragen.

2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Der Verein hat der Zweck, den Tierpark der Stadt Herzberg(Elster) ausschließlich und unmittelbar zu fördern. Dabei soll er außerdem das Interesse an Tier-und Naturkunde sowie an Umwelt- und Altenschutz in allen Kreisen der Bevölkerung, besonders der Jugend, verbreiten. Die Mitglieder des Vereines unterstützen den  Tierpark bei seiner Bildungsarbeit, bei Naturkunde Artenschutzvorhaben. Sie helfen, den  Tierpark weiter als Stätte der Erholung und Begegnung zwischen Mensch und Tier zu profilieren. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der A O (Abgabenordnung) §§ 52 ff gemeinnützige Zwecke. Der Verein stellt sich die Aufgabe, den Tiergpark der Stadt Herzberg als Bildungs- und Erholungsstätte noch reicher und attraktiver zu gestalten. Der Verein führt Vortragsabende und Exkursionen durch. Er unterstützt wirtschaftlich und finanziell den Tierpark. Der Verein sammelt Geldspenden, Übernimmt Vermächtnisse, Förderungsbeiträge zur Finanzierung von Tierankäufen. Bauvorhaben, Instandsetzung- und Reparaturaufgaben u.a. Er unterstützt und organisiert Feste und Veranstaltungen des Tierparks. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

3. Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die unter 2. genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Art der Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Alle Vereinsfunktionen sind ehrenamtlich. Anspruch auf Vergütung besteht nicht. Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden. Die Veranstaltungen des Vereines stehen Mitgliedern und Gästen offen. Für Besucher wird bei Veranstaltungen eine Eintrittsgebühr erhoben.

4. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Mitgliedern. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Mitglied kann jede Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand:
a) bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereines
b) bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen über ein halbes Jahr und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsforderung.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen bzw. beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereines.

5. Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, Ordnungen des Vereines und Beschlüsse des Vorstandes einzuhalten. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Beitragsordnung des Vereines verpflichtet. Die Mitglieder haben das Recht, auf der Grundlage des bezahlten Jahresmitgliedsbeitrages bis zum 31.12. des laufenden Jahres
a) kostenlos das Tierpark zu besuchen
b) an allen Vereinsveranstaltungen, Vorträgen und Tierparkführungen teilzunehmen,
c) Veröffentlichungen und Informationen zum Vereinsleben zu erhalten

6. Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Kassenprüfer.

7. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie einem bis zu fünf Beisitzern. Der Vorstand führt die Geschäfte nach der Satzung, den Ordnungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand im Sinne des 3 26 BGB sind: der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in offener Wahl gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter, außer den drei zuerst genannten, sind zulässig.

8. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich einen Antrag unter Angabe von Gründen beim Vorstand einreichen oder wenn es das Interesse des Vereines erfordert. Zuständig ist die ordentliche Mitgliederversammlung für die Entgegennehme der Berichte des Vorstandes, des Kassenprüfers, Entscheidungen über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, Satzungsänderungen, Beschlussfassung über Anträge, Entlastung und Wahl des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers, Festlegungen von Beiträgen, Genehmigung von Haushaltsplänen, Auflösung des Vereines. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied des Vereines mindestens 14 Tage vor Durchführung (Poststempel). Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und in Abwesenheit vom Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln und die Auflösung des Vereines nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

9. Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu erlassen. Weitere sich darüber hinaus ergebende Ordnungen kann der Vorstand erlassen. Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

10. Protokollierung von Beschlüssen
Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Beschlüsse sind dabei mit Datum und Abstimmungsergebnis zu protokollieren. Niederschriften, in welchen Versammlungsbeschlüsse zum Nachweis im Rechtsverkehr festgehalten sind, werden durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.

11. Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nachdem alle Verbindlichkeiten beglichen wurden, in voller Höhe an die Stadtverwaltung Herzberg (Elster), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Tierparks Herzberg(Elster) zu verwenden hat.

Herzberg (Elster), den 24. Oktober 1997
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